Dienstleistungen
Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben
Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.
Sie müssen alle vier Jahre
- Art,
- Menge und
- räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen
nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) angeben.
Generelle Zuständigkeit:
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Voraussetzungen:
Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Unterlagen:
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Ablauf:
Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".
Kosten:
Keine
Frist:
Alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
Formulare:
Rechtsgrundlage:
- § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Emissionserklärung)
- Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.04.2020 freigegeben.